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   Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1992 - C-107/91   

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Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1992 - C-107/91 (https://dejure.org/1992,22527)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.09.1992 - C-107/91 (https://dejure.org/1992,22527)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. September 1992 - C-107/91 (https://dejure.org/1992,22527)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Empresa Nacional de Urânio SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EAG - Untätigkeitsklage - Versorgungsagentur - Absatz der Uranvorräte

Verfahrensgang

 
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  • EuGH, 06.05.1986 - 25/85

    Nuovo Campsider / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1992 - C-107/91
    (14) ° Siehe insbesondere Urteil vom 4. Februar 1959 in der Rechtssache 17/57 (De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1959, 11), Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 13/83 (Parlament/Rat, Slg. 1985, 1513), insbesondere Nr. 3.1, und Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 25/85 (Nuovo Campsider/Kommission, Slg. 1986, 1531), insbesondere Nr. 6, sowie Randnr. 8 des entsprechenden Urteils, in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß der Erhebung einer Untätigkeitsklage eine förmliche Befassung der Kommission vorausgehen muß und daß der Zweck dieser Befassung so präzisiert werden muß, daß erkennbar ist, welche Entscheidung die Kommission nach dem Gemeinschaftsrecht hätte treffen sollen (Hervorhebung von mir).

    (15) ° Urteil Nuovo Campsider/Kommission, a. a. O., Randnr. 8.

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1992 - C-107/91
    (18) ° So insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62 (Plaumann & Co./Kommission, Slg. 1963, 271) und Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1986 in der Rechtssache 75/84 (Metro/Kommission, Slg. 1986, 3021, Randnr. 20).
  • EuGH, 22.05.1985 - 13/83

    Parlament / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1992 - C-107/91
    (14) ° Siehe insbesondere Urteil vom 4. Februar 1959 in der Rechtssache 17/57 (De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1959, 11), Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 13/83 (Parlament/Rat, Slg. 1985, 1513), insbesondere Nr. 3.1, und Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 25/85 (Nuovo Campsider/Kommission, Slg. 1986, 1531), insbesondere Nr. 6, sowie Randnr. 8 des entsprechenden Urteils, in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß der Erhebung einer Untätigkeitsklage eine förmliche Befassung der Kommission vorausgehen muß und daß der Zweck dieser Befassung so präzisiert werden muß, daß erkennbar ist, welche Entscheidung die Kommission nach dem Gemeinschaftsrecht hätte treffen sollen (Hervorhebung von mir).
  • EuGH, 22.10.1986 - 75/84

    Metro / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1992 - C-107/91
    (18) ° So insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62 (Plaumann & Co./Kommission, Slg. 1963, 271) und Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1986 in der Rechtssache 75/84 (Metro/Kommission, Slg. 1986, 3021, Randnr. 20).
  • EuGH, 24.11.1992 - C-15/91

    Buckl u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1992 - C-107/91
    In meinen Schlussanträgen vom 8. Juli 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-15/91 und C-108/91 (Josef Buckl & Söhne OHG u. a./Kommission)(17) habe ich die Gründe dargelegt, aus denen Artikel 175 Absatz 3 EWG-Vertrag in diesem Punkt genauso wie Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag auszulegen ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1992 - C-15/91

    Josef Buckl & Söhne OHG und andere gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1992 - C-107/91
    In meinen Schlussanträgen vom 8. Juli 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-15/91 und C-108/91 (Josef Buckl & Söhne OHG u. a./Kommission)(17) habe ich die Gründe dargelegt, aus denen Artikel 175 Absatz 3 EWG-Vertrag in diesem Punkt genauso wie Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag auszulegen ist.
  • EuGH, 06.07.1971 - 59/70

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1992 - C-107/91
    (20) ° Rechtssache 59/70 (Slg. 1971, 639).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.1985 - 13/83

    Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. - Gemeinsame

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1992 - C-107/91
    (14) ° Siehe insbesondere Urteil vom 4. Februar 1959 in der Rechtssache 17/57 (De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1959, 11), Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 13/83 (Parlament/Rat, Slg. 1985, 1513), insbesondere Nr. 3.1, und Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 25/85 (Nuovo Campsider/Kommission, Slg. 1986, 1531), insbesondere Nr. 6, sowie Randnr. 8 des entsprechenden Urteils, in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß der Erhebung einer Untätigkeitsklage eine förmliche Befassung der Kommission vorausgehen muß und daß der Zweck dieser Befassung so präzisiert werden muß, daß erkennbar ist, welche Entscheidung die Kommission nach dem Gemeinschaftsrecht hätte treffen sollen (Hervorhebung von mir).
  • EuGH, 04.02.1959 - 17/57

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1992 - C-107/91
    (14) ° Siehe insbesondere Urteil vom 4. Februar 1959 in der Rechtssache 17/57 (De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1959, 11), Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 13/83 (Parlament/Rat, Slg. 1985, 1513), insbesondere Nr. 3.1, und Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 25/85 (Nuovo Campsider/Kommission, Slg. 1986, 1531), insbesondere Nr. 6, sowie Randnr. 8 des entsprechenden Urteils, in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß der Erhebung einer Untätigkeitsklage eine förmliche Befassung der Kommission vorausgehen muß und daß der Zweck dieser Befassung so präzisiert werden muß, daß erkennbar ist, welche Entscheidung die Kommission nach dem Gemeinschaftsrecht hätte treffen sollen (Hervorhebung von mir).
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